Satzung

Satzung
des Vereins „St. Georgen swingt e. V.“

ab 20. April 2021

Auf Initiative des Kiwanis Club Bayreuth-Obermain e.V. hat sich dieser 2010 mit engagierten Bayreuther Bürgerinnen, Bürgern und Vereinigungen mit dem Ziel der Pflege des heimatlichen Brauchtums und der Bereicherung der Musikszene in Bayreuth, verbunden mit der Unterstützung sozialer Zwecke, insbesondere zugunsten Kinder und Jugendlicher zu einem Verein zusammengeschlossen, für den die folgende Satzung gilt:

1 (Name, Sitz)

 

1.

Der Verein führt den Namen

„St. Georgen swingt“

2.

Er ist seit 2010 im Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“

3.

Der Sitz des Vereins ist Bayreuth.

 

2 (Zweck des Vereins)

1.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur, insbesondere der Musikkultur, der Heimatpflege und des Brauchtums sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zu Gunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke.

Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch heimatkundliche Führungen z. B. durch die Kellergewölbe St. Georgen´s oder der Innenstadt, Ausschmücken eines Osterbrunnens, gemeinsames Musizieren, Musikantentreffen.
Ebenso durch die Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, insbesondere Musikveranstaltungen, sowie Lesungen, Theateraufführungen, Märkte (z. B. Adventsmarkt, Flohmarkt) und ähnliches, auch (kombiniert mit) Öffentlichkeitsarbeit/ Präsentation des Vereins.

Auch die Organisation von Benefiz- oder Charity-Veranstaltungen zugunsten in Not geratener Künstler bzw. Angehörige der Kulturarbeit.

3.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage des Vereins kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass Vereins- und Organämter auf der Grundlage eines Dienstvertrags oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit von Vorstandsmitgliedern treffen die Mitglieder während der Mitgliederversammlung. Dies gilt auch für Beginn, Inhalt und Beendigung des Vertrages.

  • 3 (Mitgliedschaft)

 

1.

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

2.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Antrag erfolgt schriftlich an den Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Über die Aufnahme oder Ablehnung ist der Bewerber schriftlich, ohne Angabe von Gründen, zu informieren. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss besteht nicht.

3.

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er bedarf der Schriftform.

4.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.

 

5.

Im Übrigen endet die Mitgliedschaft mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.

6.

Ein aus dem Verein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

7.

Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Geld zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung beschließen. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

8.

Näheres kann in einer Vereinsordnung geregelt werden.

  • 4 (Vorstand)

 

1.

Der Vorstand besteht zwingend aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.

Zusätzlich kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass auch

max. drei weitere Ämter (Schriftführer, Kassenwart, etc.) Teil des Vorstands

sein sollen.

2.

Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende

und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass für Rechtsgeschäfte, die eine finanzielle

Verpflichtung des Vereins über einen Betrag von mehr als 500,00 Euro betreffen, die Zustimmung des Vorstands erforderlich ist.

3.

Mitglieder des Vorstandes können volljährige Vereinsmitglieder sowie Mitglieder

oder Organe von juristischen Personen, die Mitglied des Vereins sind, sein.

4.

Die Vorstandsmitglieder haften gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern

nur für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind.

5.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; sie bleiben jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

Tritt ein Mitglied des Vorstands während der Amtsdauer aus der Vorstandschaft zurück, darf der verbliebene Vorstand aus dem Kreis der Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied bestimmen, dass dann für die restliche Amtszeit den freien Posten besetzt.

6.

Zu Sitzungen des Vorstandes wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden mit einer Frist von einer Woche in Textform (postalisch oder elektronisch) eingeladen. Sie sind nach Bedarf einzuberufen. In dringenden Fällen kann die Einberufung telefonisch erfolgen.

7.

Beschlüsse des Vorstands können in jeder beliebigen Form getroffen werden. Sie sind schriftlich niederzulegen, wenn dies zu Nachweiszwecken erforderlich ist.

Dies ist in jedem Fall erforderlich bei Beschlüssen gemäß Ziffer 2. 2. Absatz.

8.

Den Vorsitz in Vorstandssitzungen führt der 1. Vorsitzende, ersatzweise der 2. Vorsitzende.

7.

Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bevollmächtigung (in Schriftform) ist zulässig.

8.

Die Aufgabe des Vorstands ist die Geschäftsführung (§ 27, Absatz 3 BGB) und die gesetzlichen Vertretung des Vereins. Der Vorstand muss dafür sorgen, dass die gesetzlichen und steuerlichen Bestimmungen sowie die Satzung eingehalten werden. Die Vertretungsbefugnis des Vorstand ist grundsätzlich unbeschränkt. Alle Rechtsgeschäfte, die er erkennbar für den Verein tätigt, sind wirksam und verpflichten den Verein. Die Aufgaben des Vorstandes beinhalten auch die Abschlüsse von Rechtsgeschäften (Mittelverwendung) im „gewöhnlichen Geschäftskreis“, welche ohne die Zustimmung der Mitgliederversammlung (MV) getätigt werden können. Dazu gehört alles, was üblicherweise und regelmäßig anfällt und auch bisher schon ohne Abstimmung der MV gemacht wurde (Vereinsherkommen).

9.

Näheres kann in einer Vereinsordnung geregelt werden.

  • 5 (Mitgliederversammlung)

 

1.

Die ordentliche Mitgliederversammlung sollte einmal im Kalenderjahr stattfinden. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn mindestens 10 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt oder der Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes beschließt.

2.

Die Mitgliederversammlung kann erfolgen durch physische Teilnahme der Mitglieder an einem Versammlungsort oder durch virtuelle Teilnahme z.B. über ein Videokonferenztool. Auch eine Hybridversammlung (bei der ein Teil der Mitglieder physisch, und ein anderer Teil virtuell teilnimmt) kann erfolgen.

Virtuelle Mitgliederversammlung:

Die Mitgliederversammlung erfolgt virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen digitalen Raum.
Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal 3 Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebenen E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine EMail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangspasswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt

gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung. Sämtliche Mitglieder sind Verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangspasswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.

3.

Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. In die Tagesordnung sind insbesondere sämtliche Anträge auf Änderung der Satzung und der Vereinsordnung samt Begründung aufzunehmen. Die Einladung ist an die dem Verein zuletzt genannte Adresse jedes Mitglieds (in postalischer oder elektronischer Form) zu übermitteln.

4.

Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung gewählt.

5.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6..

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

7.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. a) Beschlussfassung über Satzungsänderungen mit einer Dreiviertelmehrheit
  2. b) Wahl des Vorstandes mit einfacher Mehrheit
  3. c) Wahl von Kassier, Schriftführer mit einfacher Mehrheit
  4. d) Wahl der Kassenprüfer (dürfen keine Mitglieder des Vorstandes sein) mit
    einfacher Mehrheit
  5. e) Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge mit einfacher Mehrheit
  6. f) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern mit einfacher Mehrheit
  7. g) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes mit einfacher Mehrheit
  8. h) Beschlussfassung über vom Vorstand sonst zur Abstimmung gestellte Angelegenheiten
  9. i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins mit einer vierfünftel Mehrheit
  10. j) Änderung des Vereinszwecks durch Zustimmung aller Mitglieder
  11. k) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte
  12. l) Entlastung der/s Kassenprüfer/s

9.

Der oder die von der Mitgliederversammlung gewählte/n Kassenprüfer hat/haben rechtzeitig vor der ordentlichen Mitgliederversammlung eine Kassenprüfung vorzunehmen. Es wird ein Bericht in der Mitgliederversammlung vor der Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes zu vorgelegt bzw. vorgetragen.

10.

Näheres kann in einer Vereinsordnung geregelt werden.

 

  • 6 (Vereinsordnung)

Ergänzend zu dieser Satzung können bei Bedarf durch die Mitgliederversammlung zusätzliche Regelungen, namentlich z. B. eine Vereinsordnung, mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen werden. Diese sind verbindlich einzuhalten.

  • 7 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)

 

1.

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2.

Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bayreuth, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinn dieser Satzung zu verwenden hat.

Bayreuth, den 20. April 2021

Bei uns ist was los!