Ordnung muss sein…

Ordnung
des Vereins
„St. Georgen swingt“

ab 25. Oktober 2021

Artikel 1 – Mitgliedschaft

 

Jede natürliche oder juristische Person kann – unabhängig von gesellschaftlichen, politischen, religiösen, konfessionellen oder rassistischen Voraussetzungen – im Sinne der Satzung §3, 1., die Mitgliedschaft anstreben, die sich zu den Vereinszielen bekennt.

Ohne abweichende Regelung ist jedes Mitglied des Vereins ein ordentliches Mitglied. Ordentliche Mitglieder sich grundsätzlich aktiv am Vereinsleben beteiligt und haben in der Mitgliederversammlung das Anwesenheitsrecht, Stimmrecht und Rederecht.

 

Artikel 2 – Aufnahme in den Verein

 

er Aufnahme geht eine Probezeit von mindestens 3 höchstens 6 Monaten voraus. Während dieser Probezeit hat der Bewerber den normalen Mitgliedsbeitrag sowie sonstige Gebühren und Umlagen usw. zu bezahlen. Über die Aufnahme oder Ablehnung entscheidet die Vorstandschaft.

Hat die Vorstandschaft keinen ausreichenden Eindruck von der Person des Bewerbers gewonnen, so kann die Probezeit um weitere höchstens 6 Monate verlängert werden. Über Ausnahmefälle entscheidet der Vorstand.

Bei der Ablehnung des Bewerbers ist die Angabe von Gründen nicht erforderlich. Die Entscheidung ist nach Ablauf einer Frist von 4 Wochen endgültig.

Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

 

 

Artikel 3 – Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft

 

Für die Mitgliedschaft gelten die folgenden Kriterien für Rechte und Pflichten.

 

  • Rechte des Mitgliedes

Das Mitglied hat das Recht, an allen Versammlungen oder Veranstaltungen teilzunehmen. Eine Sonderstellung einzelner Mitglieder ist nicht statthaft. Sie können dem Vorstand, eventuellen Arbeitskreisen und der Mitgliederversammlung Vorschläge machen. Das Stimmrecht kann mit Erreichen der Volljährigkeit ausgeübt werden.

Jedes Mitglied erhält die Möglichkeit, für vom Verein finanzierte Veranstaltungen, verbilligte oder kostenlose Eintrittskarten zu erwerben. 

 

  • Pflichten des Mitglieds

Die Mitglieder verpflichten sich die Vereinsführung in ihrer Tätigkeit für die Planung und Durchführung des Vereinszwecks zu unterstützen sowie die sich aus der Satzung und Vereinsordnung ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen.

Alle Mitglieder verpflichten sich den Vereinszweck, das Vereinseigentum und das Vereinsvermögen zu würdigen und auf den Erhalt zu achten und wirtschaftlich zu handeln.

Eine Zuwiderhandlung oder Bereicherung kann mit sofortigem Ausschluss sowie strafrechtlich geahndet werden.

 

 

 

 

 

Artikel 4 – Höhe und Fälligkeit der Beiträge und Mitgliedschaft

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Für die Mitgliedschaft gelten die folgenden Kriterien für Höhe und Fälligkeit:

 

Der Mitgliedsbeitrag ist zum 01.01. eines jeden Jahres im Voraus fällig und wird mittels Lastschrift eingezogen.

Der Mitgliedsbeitrag beträgt 36,00 Euro pro Kalenderjahr.

 

Bei unterjährigem Eintritt beträgt der Mitgliedsbeitrag 3,00 € pro angefangenem Monat und ist sofort für alle Restmonate des angefangenen Jahres fällig.

 

Hat ein Mitglied minderjährige Kinder, sind diese auf Wunsch, bis zum Erreichen der Volljährigkeit ebenfalls Mitglied des Vereins – ohne dass ein Mitgliedsbeitrag erhoben wird. Laut Artikel 3 hat das minderjährige Kind kein Stimmrecht, ist jedoch in allen anderen Rechten und Pflichten ein vollwertiges Mitglied. Die kostenlose Mitgliedschaft geht nicht automatisch in eine beitragspflichtige Mitgliedschaft über.

 

 

Artikel 5 – Austritt und Ausschluss

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod oder der Austrittserklärung oder den Ausschluss.

 

  • Der Austritt kann jederzeit schriftlich, ohne Angaben von Gründen erfolgen.

Eine Rückzahlung der Mitgliedsbeiträge oder Umlagen oder sonstiger Gebühren erfolgt

nicht.

 

  • Der Ausschluss kann bei Beitragsverzug um mindestens zwei Monate nach einer schriftlichen Mahnung und Fristsetzung oder bei groben Verstoß gegen die Satzung bzw. Vereinsordnung erfolgen. Ferner ebenso durch Schädigung des Ansehens des Vereins sowie Schädigung des Vereins, welches auch Vermögensschaden sein kann.
  • Der Ausschluss wird durch den Vorstand beschlossen. Das Mitglied ist vorher anzuhören. Das Mitglied hat die Möglichkeit eine schriftliche, ausreichende Begründung gegen den Ausschluss vorzulegen. Ist keine Ausschlusseinigung zu erzielen, kann von beiden Seiten innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Beschlusses die Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese entscheidet dann auf ihrer nächsten Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit.
  • Wenn das Mitglied über den Verein die bayerische Ehrenamtskarte erhalten hat, oder vergleichbare Vergünstigungsmöglichkeiten, sind diese bei Austritt/Ausschluss umgehend dem Vorstand auszuhändigen. Begründung: Die durch die Mitgliedschaft erhaltenen Vorgaben für die Vergünstigungen entfallen.
  • Alle Ansprüche eines ausscheidenden oder ausgeschlossenen Mitglieds an den Verein erlöschen mit dem Tage der Beendigung der Mitgliedschaft.

 

 

 

 

Artikel 6 – Haftung

 

  1. Der Verein haftet nicht für Schäden, die durch Mitglieder verursacht werden
  2. Der Verein haftet nur bis zur Höhe seines Vermögens. Jede persönliche Haftung von Mitgliedern ist ausgeschlossen.
  3. Vorstandsmitglieder haften gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur für Schäden, die durch Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit entstanden sind.

 

 

Artikel 7 – Datenschutz

 

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern folgende Daten:

  • Name und Vorname
  • Adresse
  • Geburtsdaten
  • Kontoverbindungen
  • Telefonnummern
  • Faxnummern
  • Email-Adresse

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet Änderungen seiner Daten umgehend bekannt zu geben.

 

Nach Austritt aus dem Verein werden alle Daten gelöscht, sofern diese nicht zu Nachweißpflicht gegenüber Institutionen erhalten werden müssen.

 

 

Artikel 8 – Geistiges Eigentum – Verschwiegenheitspflicht

 

Es ist ausdrücklich untersagt:

Jegliche private Nutzung oder Verwendung außerhalb des Vereinszwecks, wie z. B Vervielfältigung oder Weitergabe an Dritte von Vereinsmaterial, Texten, Bildern, Gestaltungsvorlagen, Planungen, Kalkulationen, Wirtschaftsdaten oder Ähnliches –auch geistiges – Vereinseigentum.

Ferner ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass absolute Schweigepflicht über Vereinsinterna gilt, während der Mitgliedschaft und über den Austritt/Ausschluss hinaus.

Öffentliche Statements oder Aussagen unterliegen ausschließlich dem Vorstand oder der durch den Vorstand ausdrücklich dazu berechtigten Person.

Alle vereinsbezogenen Unterlagen und Daten bzw. Archive müssen dem Vorstand allumfänglich und jederzeit zugänglich gemacht werden.

Verstöße können strafrechtlich geahndet werden.

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